Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 1'320.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 39.60, und 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 104.70. Die Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'464.30 durch die Staatskasse zu entschädigen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.