9.2. Die Entschädigung der beschuldigten Personen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens zulasten des Staates, wenn es sich, wie vorliegend, um ein Offizialdelikt handelt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Verteidiger der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (6-seitigen) Beschwerdeantwort und der (2-seitigen) Beschwerdeduplik ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 1'320.00.