Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kam daher zutreffend zum Schluss, dass der subjektive Tatbestand nach Art. 292 StGB vorliegend nicht erfüllt ist (angefochtene Verfügung, E. 2.2.1 ff.), weil die Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass ihre Auskunftspflicht mit den Antworten ihres Rechtsvertreters erfüllt wurde. 8. Zusammenfassend ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).