Die Beschuldigte liess im Schreiben vom 7. April 2022 ausführen, dass "die Eheleute im Rahmen einer üblichen Vermögensverwaltungshandlung die in Frage stehenden Obligationen kauften, gestützt auf die zwischen ihnen mündlich/konkludent getroffene Absprache, aus den auf ihrem Gemeinschaftskonto ddd liegenden liquiden Mitteln". Die mündliche/konkludente Absprache bezog sich hierbei offensichtlich darauf, die Obligationen mit dem Geld auf dem Gemeinschaftskonto zu erwerben. - 19 -