Jedenfalls unzutreffend ist, dass die Beschuldigte hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2d des fraglichen Entscheids im Schreiben vom 7. April 2022 keine Aussagen zu den mündlichen Absprachen gemacht haben soll (Strafanzeige, S. 7). Die Beschuldigte liess im Schreiben vom 7. April 2022 ausführen, dass "die Eheleute im Rahmen einer üblichen Vermögensverwaltungshandlung die in Frage stehenden Obligationen kauften, gestützt auf die zwischen ihnen mündlich/konkludent getroffene Absprache, aus den auf ihrem Gemeinschaftskonto ddd liegenden liquiden Mitteln".