Die Beschuldigte gibt an, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangten Auskünfte erteilt zu haben, soweit sie hierzu aufgrund ihrer Erinnerungen in der Lage ist. Dass der Beschwerdeführer dies anders sieht, liegt in der Natur der Sache, belegt aber nicht, dass die Beschuldigte der im fraglichen Entscheid gerichtlich festgehaltenen Auskunftspflicht vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Jedenfalls unzutreffend ist, dass die Beschuldigte hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2d des fraglichen Entscheids im Schreiben vom 7. April 2022 keine Aussagen zu den mündlichen Absprachen gemacht haben soll (Strafanzeige, S. 7).