7.7. Wie es sich mit den kognitiven Fähigkeiten der Beschuldigten genau verhält, kann aber offenbleiben. Ein vorsätzliches Verschweigen von Informationen wird sich, soweit die Auskunft einzig im Erinnerungsvermögen der Beschuldigten liegt, d.h. nicht schriftlich verurkundet ist, nicht nachweisen lassen. Ihr diesbezüglich etwas Anderes nachweisen zu wollen, erscheint aussichtslos. Die Beschuldigte gibt an, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangten Auskünfte erteilt zu haben, soweit sie hierzu aufgrund ihrer Erinnerungen in der Lage ist.