Die Beschuldigte ist im Übrigen auch nicht verbeiständet und auch der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Beschuldigte trotz ihres Alters, geistig "sehr gut beieinander" sei (Beschwerde, S. 5). Es kann daher – trotz einiger nicht adäquat beantworteter Fragen – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nicht in der Lage ist, die sich aus dem Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau ergebenden Pflichten kognitiv zu verstehen.