Ob dies auf Unvermögen oder auf Unwilligkeit zurückführen ist, ist nicht klar. Abgesehen vom Verhalten anlässlich der Einvernahme gibt es aber keine Anzeichen für ein Unvermögen der Beschuldigten, den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfassen. Wie bereits dargelegt, beantwortete die Beschuldigte über ihren Rechtsvertreter die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte ist im Übrigen auch nicht verbeiständet und auch der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Beschuldigte trotz ihres Alters, geistig "sehr gut beieinander" sei (Beschwerde, S. 5).