7.6. In subjektiver Hinsicht stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht eine fehlende Kenntnis des Entscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, sondern die kognitive Fähigkeit der Beschuldigten, Tragweite und Verbindlichkeit des Entscheids zu verstehen, infrage. Sie begründete dies damit, dass die Beschuldigte – obwohl kein Zweifel daran besteht, dass sie Kenntnis vom Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Ober- aargau hat – angegeben habe, nichts von einem solchen Entscheid zu wissen (angefochtene Verfügung E. 2.2.1, letzter Absatz).