Hagger zwischen dem 7. März 2022 und dem 17. August 2022 geführten Korrespondenz, im Zuge letzterer jeweils Auskünfte zu den vom Beschwerdeführer gestellten Fragen erteilte (Beilagen 1b, 2b, 3b und 4b von Mappe 2 zur Strafanzeige vom 10. März 2023 bzw. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2023 ebenfalls in Mappe 2), aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Hagger den Entscheid mit der Beschuldigten besprochen hat. Es ist nicht ersichtlich, wie Rechtsanwalt Hagger sonst das Wissen gehabt haben soll, um die über Rechtsanwalt Müller durch den Beschwerdeführer gestellten Fragen zu beantworten.