Hagger habe überdies anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten bestätigt, dass er den Entscheid mit der Beschuldigten angeschaut und besprochen habe. Es bestünden somit keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte zumindest zeitweise Kenntnis des Entscheids gehabt habe (angefochtene Verfügung E. 2.2.1, letzter Absatz).