Zwar ging die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der Tat davon aus, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau – in Übereinstimmung mit den vorstehend zitierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung – den Entscheid nicht der Beschuldigten persönlich, sondern ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Hagger, zustellte (angefochtene Verfügung E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung in tatsächlicher Hinsicht aber auch festgestellt, dass die Beschuldigte selbst ebenfalls Kenntnis vom Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau erhalten hat.