7.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau nicht korrekt zugestellt bzw. eröffnet worden sei, gehen aber ohnehin an der Sache vorbei. Zwar ging die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der Tat davon aus, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau – in Übereinstimmung mit den vorstehend zitierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung – den Entscheid nicht der Beschuldigten persönlich, sondern ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Hagger, zustellte (angefochtene Verfügung E. 2.2).