was der Beschwerdeführer meint, hatte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach lediglich zu prüfen, ob ein Vorsatz seitens der Beschuldigten im Zeitpunkt der (allfälligen) Tatbegehung gegeben war. Sie musste nicht sicherstellen, dass die Beschuldigte nachträglich Kenntnis des Entscheids erlangt und mithin zunächst die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der Beschuldigten schaffen. War es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Beschuldigten den Entscheid zu eröffnen, beging sie folglich auch keine Rechtsverweigerung, indem sie der Beschuldigten den Entscheid nicht eröffnete.