7.3. Beim Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 handelt es sich um einen zivilrechtlichen Entscheid. Schriftlich begründete Entscheide werden vom zuständigen Gericht mit der Zustellung eröffnet (Art. 136 lit. b ZPO; Art. 239 ZPO). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt somit zutreffend fest, dass die Eröffnung des Entscheids nicht ihre Aufgabe, sondern jene des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau war (angefochtene Verfügung, E. 2.2.1). Entgegen dem, - 16 -