Selbst bei schuldhafter Vereitelung darf diese Kenntnisnahme nicht fingiert werden, weil der Adressat, der deren Inhalt nicht kennt, ihr nicht vorsätzlich zuwiderhandeln kann (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 186 zu Art. 292 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 99, S. 427; vgl. BGE 119 IV 238 E. 2c). Ist die Partei anwaltlich vertreten, setzt ein Schuldspruch voraus, dass den Behörden der Nachweis gelingt, der Verfügungsadressat selbst habe von der ihm auferlegten und strafbewehrten Verpflichtung tatsächlich Kenntnis erlangt (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 188 zu Art. 292 StGB m.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3).