Der Täter muss von der Verhaltensanweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn die Verfügung dem Täter – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Kenntnis gelangt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Selbst bei schuldhafter Vereitelung darf diese Kenntnisnahme nicht fingiert werden, weil der Adressat, der deren Inhalt nicht kennt, ihr nicht vorsätzlich zuwiderhandeln kann (RIEDO/BONER, a.a.