7.2. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall der Nichtbefolgung eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 292 StGB). In subjektiver Hinsicht wird (Eventual-)Vorsatz verlangt. Der Täter muss von der Verhaltensanweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen.