Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach habe es unterlassen, eine polizeiliche Zustellung anzuordnen bzw. habe nicht sichergestellt, dass die Beschuldigte Kenntnis des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau erhalte und dessen Verbindlichkeit erkenne, weshalb dies nachzuholen sei (vgl. auch Beschwerdean- trag-Ziffer 3). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten habe ihr den Entscheid bewusst vorenthalten, um zu verhindern, dass die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand überhaupt erfüllen könne.