In der Folge schilderte sie die einzelnen Auskunftspflichten gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 (Ziff. 48 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach der Beschuldigten nicht die gesamte Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vorlas und dass die Beschuldigte angab, keine Kenntnis vom Entscheid zu haben, bedeutet entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass kein rechtsgenügender Vorhalt i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StPO stattgefunden hat.