158 Abs. 1 StPO. Zu Beginn der Einvernahme zur Sache klärte sie die Beschuldigte sodann darüber auf, dass es um die Anordnung im Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 betreffend das Erbe ihres verstorbenen Ehemanns gehe sowie darum, dass das Gericht sie in diesem Entscheid dazu verpflichtet habe, Auskunft zur Erbsache zu erteilen (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 32 und Ziff. 36). In der Folge schilderte sie die einzelnen Auskunftspflichten gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2022 (Ziff.