Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Einvernahme sei mangels Belehrung i.S.v. Art. 158 StPO nicht verwertbar, weshalb die Einstellung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach informierte die Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme, dass sie als beschuldigte Person einvernommen werde und gegen sie ein Vorverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung eingeleitet worden sei und klärte die Beschuldigte über ihre Rechte auf (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2023, Ziff. 2). Diese Hinweise entsprechen den Vorgaben von Art. 158 Abs. 1 StPO.