Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb eine sachverständige Person hätte beigezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine sachverständige Person nur dann beizuziehen ist, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind. Besonderes Wissen über den Ablauf von Obligationenübertragungen oder von Besuchen eines Tresorfachs und über Laufzeiten von Obligationen