Es ist vom Beschwerdeführer weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich, inwiefern diese Fragen für die Klärung des Tatbestands von Art. 292 StGB nicht ausreichend waren, zielten diese doch darauf ab, zu ermitteln, ob die Beschuldigte Kenntnis von strafbewehrten Auskunftsverpflichtung hatte und ob sie in dessen vorsätzlicher Nichtbefolgung gewisse Informationen im Rahmen der getätigten Auskünfte vorenthalten hatte. - 14 -