6.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hatte im Rahmen der Einvernahme der Beschuldigten insbesondere abzuklären, ob sie Kenntnis vom Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau und der darin enthaltenen strafbewehrten Auskunftspflichten hat, und ob sie wissentlich und willentlich einen entsprechenden Ungehorsam leisten wollte bzw. diesen zumindest billigend in Kauf nahm (E. 6.2 hiervor). Zu diesem Zweck wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie wisse, wozu sie mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau verpflichtet wurde (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2023, Ziff.