Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3 m.H.). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO).