Art. 157 StPO). Die Staatsanwaltschaft weist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und hat sie über ihre Rechte zu belehren (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3 m.H.).