158 Abs. 1 lit. a StPO nicht habe stattfinden können, nachdem die Beschuldigte erklärt habe, den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau nie erhalten zu haben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids ihr nicht vollständig vorgelesen habe.