6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe sich nicht ausreichend auf die Einvernahme der Beschuldigten vorbereitet, da sie es unterlassen habe, bei den Banken die erforderlichen Informationen einzuholen und die Fragen an die Beschuldigte ungeeignet gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei daher anzuweisen, eine erneute Einvernahme durchzuführen (vgl. Beschwerdeantrag-Ziffer 4). Es hätte auch eine sachverständige Person beigezogen werden müssen. Ausserdem sei die Einvernahme der Beschuldigten nicht verwertbar, da ein vollständiger Vorhalt i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit.