Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.1 m.H.). Die Einstellung rechtfertigt sich demgegenüber, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO).