5. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz von "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.1 m.H.).