ersichtlich, ob überhaupt eine Gehörsverletzung stattgefunden hat und zum andern kann nicht geprüft werden, inwiefern die angeblichen Beweisanträge den Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst hätten. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Selbstzweck darstellt (E. 5.2 hievor), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als erfolglos.