Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, zumal die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach mit Beweisergänzungsentscheid vom 15. August 2023 über die Beweisanträge des Beschwerdeführers befand. Der Beschwerdeführer verliert in seiner Beschwerde zudem kein Wort darüber, welche zusätzlichen Beweisanträge er noch hätte stellen wollen. Damit ist zum einen nicht - 12 -