Zwar ist nicht bekannt, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit dem Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht bis zum Ablauf der bis zum 31. August 2023 erstreckten Frist zuwartete, nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 angekündigt hatte, dass er zu den Beweisanträgen separat Stellung nehmen werde. Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht indes nicht geklärt zu werden: Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, zumal die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach mit Beweisergänzungsentscheid vom 15. August 2023 über die Beweisanträge des Beschwerdeführers befand.