4.3. Mit Parteimitteilung vom 18. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 28. Juli 2023 allfällige Beweisanträge einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die vom Beschwerdeführer beantragte Fristerstreckung bis zum 31. August 2023.