4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung vor Ablauf der erstreckten Frist zum Stellen von Beweisanträgen erlassen habe, was auch eine Rechtsverweigerung darstelle.