3.6. Mit "Beschwerdeduplik" entgegnet die Beschuldigte, Zweck der Auskunft sei, dem Berechtigten Kenntnis zu verschaffen und nicht Beweise zu liefern. Wenn die verpflichtete Partei mangels erforderlichen Wissens oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sei, auch nur bruchstückhaft Auskunft zu erteilen, so erlösche die Pflicht zur Auskunftserteilung. Die Beschuldigte schulde Auskunft nur bis zu den Grenzen ihrer eigenen Fähigkeiten.