Eine polizeiliche Zustellung des Entscheids sei geboten, da die Beschuldigte und ihr Rechtsvertreter die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgespielt hätten, um eine Verwertbarkeit der Einvernahme zu vereiteln. Anlässlich ihrer Einvernahme habe die Beschuldigte ausgesagt, sie wisse nicht, wozu sie im Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau verpflichtet worden sei und habe dies nie mit jemandem besprochen. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht sichergestellt, dass die Beschuldigte Kenntnis vom Entscheid erhalte. Damit habe ein vollständiger Vorhalt i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit.