3.5. Mit "Beschwerdereplik" wiederholt der Beschwerdeführer, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten ihr den Entscheid des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau bewusst nicht zugestellt habe, um sie gezielt nicht in die Lage zu setzen, den Entscheid zu verstehen und dessen Verbindlichkeit zu erkennen, sodass sie den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 292 StGB nie habe erfüllen können (Beschwerdereplik, S. 1 f.). Eine polizeiliche Zustellung des Entscheids sei geboten, da die Beschuldigte und ihr Rechtsvertreter die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgespielt hätten, um eine Verwertbarkeit der Einvernahme zu vereiteln.