An ihrer Einvernahme habe die Beschuldigte die Richtigkeit dessen bestätigt, was ihr Rechtsvertreter im Rahmen der Auskunftserteilung geschrieben habe. Mehr habe sie dazu nicht sagen können und werde sie auf allfällige weitere Befragung hin auch nicht sagen können (Beschwerdeantwort, Rz. 8 ff.). Hinsichtlich der Feststellung, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was diese Beurteilung zu erschüttern vermöge (Beschwerdeantwort, Rz. 13).