Der Beschwerdeführer rüge mit Beschwerde einzig die angeblich nie erfolgte Zustellung des Entscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Beschwerdeantwort, Rz. 7). Ohnehin sei die Beschuldigte ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Die Beschuldigte habe bereits mit Schreiben vom 7. März 2022 dem Beschwerdeführer die verlangten Auskünfte erteilt. Wenn sie keine unentgeltlichen Zuwendungen zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten habe, könne sie dies auch nicht sagen. An ihrer Einvernahme habe die Beschuldigte die Richtigkeit dessen bestätigt, was ihr Rechtsvertreter im Rahmen der Auskunftserteilung geschrieben habe.