Die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers seien auch vor dem Erlass des Entscheids mit der Beschuldigten telefonisch und persönlich besprochen worden; sie habe also gewusst, worum es gehe, und habe ihrem Rechtsvertreter gesagt, was sie gewusst habe. Gestützt darauf habe ihr Rechtsvertreter die erforderlichen Abklärungen getätigt. Wegen der vielen Verfahren, die der Beschwerdeführer eingeleitet habe, fehle der Beschuldigten jedoch der Überblick (Beschwerdeantwort, Rz. 3 ff.). Der Beschwerdeführer rüge mit Beschwerde einzig die angeblich nie erfolgte Zustellung des Entscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Beschwerdeantwort, Rz. 7).