Zudem habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau lückenhaft ausgelegt und der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme nicht vorgelesen, weshalb es nie zu einem rechtsgenügenden Vorhalt des Dispositivs gekommen sei (Beschwerde, S. 6 ff.). Schliesslich habe sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht sachgerecht auf die Einvernahme der Beschuldigten vorbereitet und habe es unterlassen, von den Banken die erforderlichen Informationen einzuholen. Die Befragung sei nicht geeignet gewesen, um zu prüfen, ob die Beschuldigte Vereinbarungen mit dem Erblasser verschweige (Beschwerde, S. 8 f.).