Der Rechtsvertreter der Beschuldigten habe arglistig den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau nie der Beschuldigten gegeben, um zu verhindern, dass sie bewusst und objektiv in die Lage gesetzt werde, die verbindliche Natur des Entscheids zu verstehen (Beschwerde, S. 4 ff.). Zudem habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau lückenhaft ausgelegt und der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme nicht vorgelesen, weshalb es nie zu einem rechtsgenügenden Vorhalt des Dispositivs gekommen sei (Beschwerde, S. 6 ff.).