Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Ober- aargau sei der Beschuldigten nicht korrekt zugestellt worden, weshalb dies nachzuholen sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe selber ausgeführt, Art. 292 StGB verlange, dass der Entscheid der verpflichteten Partei nicht nur zugestellt werden müsse, sondern dass diese auch bewusst und objektiv in der Lage gewesen sein müsse, den Entscheid zu verstehen und dessen Verbindlichkeit zu erkennen. Trotzdem habe sie nicht sichergestellt, dass die Voraussetzungen für eine rechtsgenügende Einvernahme durch entsprechende Vorkehrungen erfüllt worden seien.