3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe ihm die Frist zum Stellen ergänzender Beweisanträge bis zum 31. August 2023 bewilligt. Am 25. August 2023 sei ihm überraschenderweise die Einstellungsverfügung zugestellt worden, obwohl er angekündigt habe, dass er Beweisanträge stellen wolle, was eine Gehörsverletzung und eine Rechtsverweigerung darstelle (Beschwerde, S. 3 ff.). Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Ober- aargau sei der Beschuldigten nicht korrekt zugestellt worden, weshalb dies nachzuholen sei.