Auf die präzisierten Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei nicht weiter einzugehen, da er diese im Rahmen des Zivilverfahrens hätte stellen müssen. Im vorliegenden Verfahren sei ausschliesslich zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte vorsätzlich den Anordnungen des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau widersetzt habe. -8- Die Präzisierungen deuteten ausserdem auf die mangelhafte Bestimmtheit der gerichtlichen Anordnung hin. Da der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 292 StGB nicht erfüllt sei, sei das Verfahren einzustellen.