Angesichts ihres Alters erscheine jedoch zweifelhaft, ob sie die einzelnen Verpflichtungen des Entscheids im Detail verstanden habe und sich der strafrechtlichen Konsequenzen einer Nichtaussage vollständig bewusst gewesen sei. Folglich sei der subjektive Tatbestand zu verneinen (angefochtene Verfügung, Ziff. 2.2.1 ff.). Auf die präzisierten Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei nicht weiter einzugehen, da er diese im Rahmen des Zivilverfahrens hätte stellen müssen.