Entgegen dem Beschwerdeführer sei es nicht Aufgabe der Strafbehörde, den zivilrechtlichen Entscheid den Parteien zu eröffnen. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteivertretern erhelle, dass Rechtsanwalt Hagger den Entscheid mit der Beschuldigten besprochen und die verlangten Auskünfte gestützt auf ihre Angaben erteilt habe, was Rechtsanwalt Hagger auch bestätige. Die Beschuldigte habe somit zumindest zeitweise Kenntnis des Entscheids gehabt. Angesichts ihres Alters erscheine jedoch zweifelhaft, ob sie die einzelnen Verpflichtungen des Entscheids im Detail verstanden habe und sich der strafrechtlichen Konsequenzen einer Nichtaussage vollständig bewusst gewesen sei.